Schulentwicklung

Hygieneplan

Rahmenhygieneplan für Schulen und sonstige

Ausbildungseinrichtungen

des Wartburgkreises,

in denen Kinder und Jugendliche betreut werden

gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz

in Anlehnung an den Rahmenhygieneplan

des Länder-Arbeitskreis

zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG

überarbeitet und angepasst an Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom:

Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

 

Inhaltsverzeichnis

1     Einleitung.. 4

2     Risikobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit4

2.1      Risikobewertung.. 4

2.2      Hygienemanagement und Verantwortlichkeit5

3     Basishygiene. 5

3.1      Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung.. 5

3.2      Reinigung und Desinfektion.. 6

3.2.1      Allgemeines. 6

3.2.2      Händehygiene. 7

3.2.3      Behandlung von Flächen und Gegenständen. 7

3.2.4      Frequenz von Reinigungsmaßnahmen. 8

3.3      Umgang mit Lebensmitteln.. 9

3.3.1      Mitgebrachte Lebensmittel10

3.3.2      Reinigungsmaßnahmen. 10

3.4      Sonstige Hygieneanforderungen.. 11

3.4.1      Abfallbeseitigung.. 11

3.4.2      Schädlingsbekämpfung.. 11

3.4.3      Tierhaltung.. 11

3.4.4      Trinkwasser/ Badewasser12

3.4.5      Spielsand/ Sand in Sprunggruben. 13

4     Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz. 13

4.1      Gesundheitliche Anforderungen.. 13

4.1.1      Personal im Küchen-/ Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)13

4.1.2      Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal14

4.1.3      Kinder, Jugendliche. 14

4.2      Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht14

4.3      Belehrung.. 14

4.3.1      Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)14

4.3.2      Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal15

4.3.3      Kinder, Jugendliche, Eltern. 15

4.4      Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen.. 15

4.4.1      Wer muss melden?. 15

4.4.2      Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung.. 16

4.4.3      Besuchsverbot und Wiederzulassung.. 16

4.5      Schutzimpfungen für Schüler und Auszubildende. 16

4.6      Sondermaßnahmen beim Auftreten von Kopfläusen.. 17

5     Anforderungen nach der Biostoffverordnung.. 18

5.1      Gefährdungsbeurteilung.. 18

5.2      Arbeitsmedizinische Vorsorge. 19

5.2.1      Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung.. 19

5.2.2      Impfungen der Beschäftigten. 19

6     Erste Hilfe; Schutz des Ersthelfers. 20

 

Anlagen

Anlage 1   Literatur - Wichtige rechtliche Grundlagen und fachliche Standards

Anlage 2   Beispiel - Reinigungs- und Desinfektionsplan für Schulen

Anlage 3   Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG: Merkblatt für Eltern und sonstige Sorge-berechtigte, schriftliche Erklärung (Quelle: www.rki.de)

Anlage 4   Belehrung gemäß § 35 IfSG: Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, schriftliche Erklärung (Quelle: www.rki.de)

Anlage 5   Kontaktdaten des territorial zuständigen Gesundheitsamtes

 

1       Einleitung

Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten und zur Verhütung von Infektionskrankheiten zu sichern.

Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).

Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung.

Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken.

Die vorliegenden Hygieneempfehlungen sollen hierbei Unterstützung geben. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sind Empfehlungen für die Erstellung eines hauseigenen Hygieneplans, die an die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen. Abweichungen vom Rahmenhygieneplan bedürfen der Zustimmung des Schulträgers.

Im Hygieneplan sollten auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsförderung und –erhaltung angesprochen werden, die über die Infektionshygiene hinaus zur Prävention nichtübertragbarer Erkrankungen für Schüler und Personal beitragen bzw. optimale Bedingungen schaffen, die das Lernen begünstigen und das Wohlbefinden auch während eines ganztägigen Aufenthaltes in der Einrichtung ermöglichen (z. B. Fragen der Innenraumlufthygiene, der natürlichen und künstlichen Beleuchtung oder der barrierefreien Gestaltung).

Zu berücksichtigen sind neben den Rechtsregelungen auf EU-, Bundes- und Landesebene und den fachlichen Empfehlungen von Fachgesellschaften auch Vorschriften des Arbeitsschutzes und technische Regelwerke (z. B. DIN, VDI, EN, ISO).

 

2       Risikobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

 

  1. 2.1 Risikobewertung

Das Infektionsrisiko wird allgemein von der Anwesenheit primär wie fakultativ pathogener Keime, den Übertragungswegen dieser Erreger (direkte und indirekte Übertragungswege) sowie der Abwehr- und Immunsituation (Impfstatus) der Schüler und des Personals bestimmt.

Für den Ausschluss von Personen aus der Schule, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder in Wohngemeinschaften engen Kontakt zu Infizierten hatten, bilden das Infektionsschutzgesetz (§ 34) und die Wiederzulassungsregelungen des RKI die rechtlichen Grundlagen.

Neben den klassischen Kinderkrankheiten (abhängig vom Impfstatus z. B. Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Windpocken bzw. Scharlach) sind in Schulen vor allem fäkal-oral übertragbare Infektionskrankheiten, wie Durchfallerkrankungen oder Hepatitis A als Einzelfälle und Häufungen von Bedeutung. Hier sind neben Reinigungsmaßnahmen zumeist auch gezielte Desinfektionsmaßnahmen sinnvoll einzusetzen.

In jedem Fall ist beim Auftreten von Infektionskrankheiten sowie Kopfläusen oder Krätze das Gesundheitsamt einzubeziehen.

Besondere Aufmerksamkeit und sofortiges Einbeziehen des Gesundheitsamtes erfordert das Auftreten von Hirnhautentzündungen (Meningitiden), insbesondere wenn diese durch Meningokokken oder Hämophilus influenzae Typ B verursacht werden.

 

  1. 2.2 Hygienemanagement und Verantwortlichkeit

Der Rahmenhygieneplan wird durch den Schulträger erstellt.

Der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse in der Schule und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr. Er kann zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten oder ein Hygieneteam aus dem Lehrerkollegium benennen.

Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:

  • Erstellung und Aktualisierung eines auf dem Rahmenhygieneplan des Schulträgers basierenden einrichtungsspezifischen Hygieneplanes der Schule. Dieser Hygieneplan ist beim Schulträger einzureichen und bedarf dessen Zustimmung.
  • Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
  • Durchführung von Hygienebelehrungen
  • Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern

Der Hygieneplan der Schule ist in Verantwortung des Schulleiters jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern.

Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen sollte im Rahmen der Eigenkontrolle u. a. durch Begehungen der Einrichtung erfolgen (routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Anlass) Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert.

Der Hygieneplan muss jederzeit zugänglich und einsehbar sein.

Die Beschäftigten der Schule (Lehrer, Schulhausmeister, Schulsekretärin, sonstige Beschäftigte) werden durch den Schulleiter mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

Auch die Schüler sollen regelmäßig über hygienebewusstes Verhalten informiert werden.

 

3       Basishygiene

 

  1. 3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung

Für die Anforderungen an Standort, Gebäude, Räume und Ausstattung sind die in Thüringen geltenden baurechtlichen und brandschutztechnischen Vorschriften sowie Schulbau- und Raumprogramm-Empfehlungen zugrunde zu legen. Auf eine detaillierte Darstellung der Anforderungen im Rahmen-Hygieneplan wird verzichtet. Diese sind den Thüringer Vorschriften zu entnehmen. Außerdem sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen (Anlage 1) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Problematik Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden wird auf den Leitfaden der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes hingewiesen (Anlage 1).

In den regionalen bzw. einrichtungsspezifischen Hygieneplänen sollten unter anderem nachfolgende Problemkreise berücksichtigt werden:

  • Standort (z. B. Lärm, lufthygienische und bioklimatische Belastungen, Bodenhygiene und Altlasten)
  • Freiflächen/Sportanlagen (Größe, Gestaltung, Bepflanzung, Giftpflanzen, Spielgerätesicherheit und -wartung, Wasser- und Sandspielplätze)
  • Schulgebäude/Sporthalle (behindertengerechte Gestaltung, Bau- und Ausstattungsmaterialien/Innenraumluft, Oberflächengestaltung der Fußböden, Wände und Ausstattungen)
  • Klassenräume/Schülerarbeitsplätze (Größe, Mobiliar, Tageslicht- und künstliche Beleuchtung, Schallschutz, Raumakustik, Raumklima, Heizung, Sonnenschutz)
  • Sanitärbereiche: Schule/Sporthalle (Toilettenbemessung und -ausstattung, Handwaschmöglichkeiten und -ausstattung, Dusch- und Umkleidebereiche)
  • Schulgarderobe
  • Schularztraum
  • Personalräume
  • Raum für Reinigungsutensilien

Der Schulträger entscheidet über eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung und Renovierung.

Gerade in Schulen hat die Innenraumlufthygiene einen besonderen Stellenwert. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass in den Pausen regelmäßig eine intensive Lüftung der Klassenräume erfolgt.

Schimmelpilzbefall muss umgehend ursächlich abgeklärt und saniert werden.

 

  1. 3.2 Reinigung und Desinfektion
  1. 2.1 Allgemeines

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände, ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus.

Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Dies trifft unter anderem zu bei Verunreinigungen mit Blut, Erbrochenem, Stuhl oder Urin und beim gehäuften Auftreten infektiöser Magen-/ Darmerkrankungen.

Die Desinfektionsmittel sind je nach Anwendungsgebiet aus der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH), ehemals Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt) und werden durch den Schulträger bereitgestellt.

Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht einer solchen sind spezielle antiepidemische Maßnahmen notwendig, die vom zuständigen Gesundheitsamt veranlasst bzw. mit diesem abgestimmt werden und nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.

Desinfektionsmittel sind vor dem Zugriff von Schülern bzw. unberechtigten Personen sicher aufzubewahren.

 

  1. 2.2 Händehygiene

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen und Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem kalten, wenn vorhanden auch warmen Wasser (im Hortbereich obligat) sowie Spendern für Flüssigseife und für Einmalhandtücher sowie Abwurfbehälter für Handtücher.

Die Verwendung von Stückseife und Gemeinschaftshandtüchern ist abzulehnen.

Händewaschen ist von Personal und von den Schülern durchzuführen:

  • nach jeder Verschmutzung, nach Reinigungsarbeiten
  • nach Toilettenbenutzung
  • vor dem Umgang mit Lebensmitteln
  • vor der Einnahme von Speisen
  • nach Tierkontakt

Händedesinfektion ist erforderlich für Personal und Schüler:

  • nach Kontakt mit Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen; auch wenn Handschuhe getragen werden, nach Ablegen der Handschuhe
  • nach Kontakt mit sonstigem potentiell infektiösen Material
  • nach intensivem (körperlichen) Kontakt mit Erkrankten

Ca. 3 – 5 ml des Händedesinfektionsmittels sind in die trockenen Hände einzureiben, dabei müssen Fingerkuppen und –zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden. Während der vom Hersteller des Präparates vorgeschriebenen Einwirkzeit (meist ½ Minute) müssen die Hände vom Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.

Grobe Verschmutzungen (z. B. Ausscheidungen) sind vor der Desinfektion mit Zellstoff bzw. einem desinfektionsmittelgetränktem Einmaltuch zu entfernen.

Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut usw. zu empfehlen.

Ein geeignetes Händedesinfektionsmittel sollte jederzeit nutzbar bereitstehen (z. B. im Erste-Hilfe-Schrank).

 

  1. 2.3 Behandlung von Flächen und Gegenständen

Für die unterschiedlichen Bereiche der Schule ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anlage 2) zu erstellen, der Folgendes zu beinhalten hat:

  • Konkrete Festlegungen zur Reinigung und ggf. zur Desinfektion (beim gehäuften Auftreten infektiöser Magen-/ Darmerkrankungen) der Räume und des Inventars sowie von Gegenständen (Vorgehensweise, Rhythmus, Mittel, Aufbereitung der Reinigungsutensilien, Benennung der Verantwortlichen).
  • Der Plan soll Aussagen zur Überwachung/Eigenkontrolle, besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen (vertragliche Regelung notwendig), enthalten

Durch Auslegen von Schmutzmatten in der Eingangszone kann der Schmutzeintrag in das Schulgebäude erheblich vermindert werden.

Die Reinigungsmaßnahmen sind nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  • Es ist feucht zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge).
  • Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutzverschleppung zu verhindern (mindestens Zwei-Eimer-Methode bzw. Nutzung industrieller Reinigungsgeräte).
  • Die Reinigungsmaßnahmen sind in der Regel in Abwesenheit der Schüler durchzuführen.
  • Schüler dürfen für Reinigungsarbeiten in Sanitärräumen nicht herangezogen werden.
  • Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.
  • Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen ...) sind nach Gebrauch aufzubereiten und bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern.
  • Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert in einem gesonderten Raum aufzubewahren.
  • Für die Pflege von textilen Fußbodenbelägen sind nur Geräte mit Mikro- bzw. Absolutfiltern zu verwenden. Flecke sind nach Bedarf zu entfernen.

Eine Wischdesinfektion ist bei Verschmutzung mit Erbrochenem, Stuhl, Urin, Blut u. ä. nach Entfernung der groben Verunreinigungen mit Zellstoff u. ä. durchzuführen (dabei Schutzhandschuhe und ggf. Schutzkleidung tragen – Händedesinfektion anschließend).

 

  1. 2.4 Frequenz von Reinigungsmaßnahmen

Die Reinigungsfrequenz muss sich an der speziellen Nutzungsart und –intensität orientieren.

- Toilettenanlagen

Fußboden                                                                     5 x wöchentlich

Handwaschbecken, WC                                             5 x wöchentlich

Urinale                                                                          5 x wöchentlich

Türen                                                                             5 x wöchentlich

abwaschbare Flächen (Wandfliesen,
Zwischenwände)                                                         1 x/Monat

- Umkleide-, Wasch- und Duschanlagen                            5 x wöchentlich

                                                                                                  

- Fußböden Hort- und Speiseräume                                   5 x wöchentlich

 

- Fußböden Flure Erdgeschoss, Eingangsbereich           5 x wöchentlich

- Fußböden Flure ab 1. Obergeschoss und                       1 x wöchentlich

Untergeschoss

 

- Fußböden Unterrichtsräume                                              Sommerrhythmus 2,5 x wö-

                                                                                                   chentlich, Winterrhythmus

                                                                                                   5 x wöchentlich

- Fußböden Verwaltungs- und Büroräume,                        2,5 x wöchentlich

Lehrerzimmer                                                                       

- Tische                                                                                     2,5 x wöchentlich

- Handläufe                                                                              täglich

- Fensterbänke                                                                        2 x monatlich, wenn abgeräumt

- Türen                                                                                      2,5 x wöchentlich

- Turnhalle                                                                               5 x wöchentlich

- Erste-Hilfe-Raum                                                                  5 x wöchentlich

- Bezüge von Sportmatten                                                     regelmäßig alle 3 Jahre

- Stühle, Schränke, Regale                                                   1 x monatlich

- Grundreinigung                                                                     regelmäßig (nach Bedarf

     1 x/Jahr, soweit es die Haus-

     haltsmittel zulassen)

(Lampen, Fenster, Heizkörper, Türen, Teppichböden, Vorhänge, Jalousien, Turngeräte, Stühle, Schränke, Regale, Rohrleitungen, Verkleidungen)

 

  1. 3.3 Umgang mit Lebensmitteln
  • Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
  • Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Einrichtungbzw. Schulleiter. Ausgenommen ist die Versorgung mit warmen Mittagessen. Hier ist der jeweilige Anbieter verantwortlich für die Lebensmittelhygiene.
  • Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  • Mitgebrachte Lebensmittel für den gemeinschaftlichen Verzehr unterliegen den gleichen Anforderungen.
  • Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 vorweisen können (s. 4.1.1 und 4.3.1).
  • Die Vorgaben der EU-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und anderer rechtlicher Grundlagen sowie Normen und Leitlinien sind einzuhalten.
  • Ein eigener Hygieneplan für den Küchenbereich ist zu erstellen.
  • Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt, sind kühl zu lagern.
  • Die Anlieferung von Speisen darf nur in ordnungsgemäß gereinigten und geschlossenen Behältern erfolgen.
  • Vor der Zubereitung und Ausgabe von Essen sind die Hände zu waschen.
  • Personal mit eitrigen Wunden an den Händen darf keinen Umgang mit unverpackten Lebensmitteln haben.
  • Bei Verletzungen an den Händen sind beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe zu tragen.
  • Für die Essenausgabe sind saubere Gerätschaften zu benutzen.
  • Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von ³ 65°C
  • Auf Lebensmittel darf nicht gehustet oder geniest werden.
  • Übrig gebliebene zubereitete Speisen sind zu entsorgen. Einfrieren von Resten ist verboten.
  • Die Ausgabe von Rohmilch ist verboten.
  • Lebensmittel, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen von Hühnereiern hergestellt werden, müssen vor Abgabe ausreichend durcherhitzt werden.
  • Alle benutzten Geschirr- und Besteckteile sind heiß zu reinigen z. B. 65 °C-Programm in einer Haushaltsgeschirrspülmaschine.
  • Geschirrtücher und Lappen sind nach Benutzung aufzubereiten (waschen, trocknen und sauber lagern) oder zu verwerfen.
  • Tische, Essentransportwagen und Tabletts sind nach der Esseneinnahme zu reinigen.
  1. 3.1 Mitgebrachte Lebensmittel
  • Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln durch Schüler, Eltern usw. nicht nur für den Eigenbedarf (z. B. Kuchenbasare u. ä Anlässe) bestehen dann keine Bedenken, wenn die materiell-technischen Voraussetzungen für eine hygienisch unbedenkliche Aufbewahrung gegeben sind.
  • Vor Esseneinnahme ist durch das Personal festzustellen, ob die mitgebrachten Lebensmittel sich in einem einwandfreien Zustand befinden.
  • Es ist bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, zum Beispiel durch ein Merkblatt, dass nur Lebensmittel für andere mitgebracht werden, die entweder vollständig durcherhitzt sind oder bei denen nicht zu erhitzende Zutaten aus gewerblicher Herstellung stammen. Auf Speisen mit rohem Hackfleisch, Roheizusatz oder auf Rohmilchprodukte sollte verzichtet werden.
  • Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.
  1. 3.2 Reinigungsmaßnahmen
  • Alle benutzten Geschirrteile (Teller, Trinkbecher, Besteck) sind nach jeder Benutzung im Geschirrspüler bzw. in einer mindestens aus 2 Spülbecken bestehenden Spüle abzuwaschen und zu spülen.
  • Bei manueller Reinigung ist das Geschirr unmittelbar nach der Reinigung abzutrocknen. Die Geschirrtücher sind täglich zu wechseln.
  • Die Lagerung des sauberen Geschirrs sollte vorzugsweise in geschlossenen Schränken erfolgen.
  • Tische und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung gekommene Flächen einschließlich der Essentransportwagen bzw. –tabletts sind nach der Esseneinnahme mit warmem Wasser unter Zusatz von Reinigern zu säubern.
  • Die verwendeten Lappen sind danach zu wechseln bzw. gründlich auszuwaschen, sofort zu trocknen und trocken aufzubewahren.
  1. 3.4 Sonstige Hygieneanforderungen
  1. 4.1 Abfallbeseitigung
  • Die Abfallverordnungen des jeweiligen Bundeslandes und der Kommune sind einzuhalten.
  • Es sind Maßnahmen der Abfallvermeidung festzulegen.
  • Die Abfälle sind innerhalb der Einrichtung in gut schließenden und gut zu reinigenden Behältnissen zu sammeln und einmal täglich (durch Reinigungskräfte) in die Abfallsammelbehälter außerhalb des Gebäudes zu entleeren. Sollte darüber hinaus Bedarf bestehen, kann der Schulleiter geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnungsdienste Schüler) einleiten.
  • Die Sammelbehälter sind auf einem befestigten und verschatteten Platz und nicht im Aufenthaltsbereich der Schüler mindestens 5 m von Fenstern und Türen entfernt aufzustellen.
  • Der Stellplatz ist sauber zu halten.

Für Chemikalien gelten besondere Entsorgungsvorschriften.

 

  1. 4.2 Schädlingsbekämpfung

Gesundheitsschädlinge sind Tiere, durch die Krankheitserreger auf den Menschen

übertragen werden können.

Als potenzielle Gesundheitsschädlinge in einer Schule kommen insbesondere Schaben, Pharaoameisen, Flöhe, Fliegen, Ratten und Mäuse in Betracht.

  • Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das Vermeiden von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Schulgebäude, im Küchenbereich und auf dem Außengelände ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen.
  • Durch den Hausmeister sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen, die zu dokumentieren sind.
  • Im Küchenbereich nach Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Festlegung von Kontrollpunkten, die regelmäßig zu überwachen sind (Dokumentation). Dabei sollte eine Sichtkontrolle täglich vorgenommen werden.
  • Bei Feststellung von Schädlingen ist unverzüglich das Amt für Liegenschaften und Gebäudemanagement zu informieren. Die Schädlingsart ist zu ermitteln, wobei Belegexemplare zur Bestimmung über das zuständige Gesundheitsamt an ein entomologisches Labor eingesandt werden können. Von dort aus erfolgt eine sachkundige Beratung zur Schädlingsart und zur Bekämpfung.
  • Bei Befall ist durch das Amt für Liegenschaften und Gebäudemanagement ein kompetenter Schädlingsbekämpfer für die Bekämpfung zu beauftragen.
  • Das Gesundheitsamt ist über den Befall durch das Amt für Liegenschaften und Gebäudemanagement zu informieren.
  1. 4.3 Tierhaltung

Bei der Planung und Umsetzung der Tierhaltung ist ein enger Kontakt mit dem zuständigen Gesundheits- und Veterinäramt dringend zu empfehlen.

Neben positiven psychologischen Aspekten ist das Risiko von Allergien, von Infektionen, Parasitenbefall sowie Biss- und Kratzverletzungen zu berücksichtigen.

In Schulen ist Tierhaltung unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Sauberkeit der Räume, Käfige, Volieren, der Trink- und Futterbehälter.
  • Artgerechte Haltung, regelmäßige Fütterung und Pflege.
  • Tiere sind je nach Tierart tierärztlichen Kontrollen zu unterziehen (zumindest bei Anschaffung, bei Anzeichen von Erkrankungen, Impfung, Parasitenbehandlung).
  • Konkrete Verantwortlichkeit für die Pflege (speziell benannte Lehrer bzw. ältere Schüler).
  • Tierkäfige sollen nicht in Unterrichts- und Pausenräumen und Fluren untergebracht werden (gesonderter Raum oder Außenbereich).
  • Räume mit Tieren müssen regelmäßig intensiv gelüftet und täglich feucht gewischt werden (Verzicht auf Teppichböden).
  • Separate Lagerung von Futter und Pflegeutensilien (Streu, Stroh, Reinigungsgeräte).
  • Gründliche Händehygiene nach dem Umgang mit Tieren.
  • In die Entscheidung über Tierhaltung sind Elterngremien einzubeziehen, Eltern müssen informiert werden (Kinder mit Allergien!)
  1. 4.4Trinkwasser/ Badewasser

Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch die "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkWV)" und die §§ 37-39 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

  • Das in Schulen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen Gebrauch (Kochen, Waschen) muss generell der Trinkwasserverordnung entsprechen.
  • Veränderungen an der Trinkwasseranlage durch Neubau, Rekonstruktion oder Wiederinbetrieb­nahme nach langer Nichtnutzung sind dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen vorher anzuzei­gen. Das Gesundheitsamt entscheidet nach Vorliegen einer Wasseranalyse über die Freigabe der Wasserversorgungsanlage.
  • Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem Wasserversorger registrierten Firmen durchführen zu lassen. Dabei sind besonders die Regelungen der "DIN 1988 - Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 551 zu beachten.
  • Warmwasseranlagen müssen so installiert und betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährdende Vermehrung von Legionellen vermieden wird (VDI 6023, DVGW W 551).
  • Perlatoren sind regelmäßig zu reinigen und ggf. thermisch zu desinfizieren (Auskochen).

Wasserspiel- und Erlebnisbereiche

  • Aus hygienischer Sicht sind Wasserspiel- und Erlebnisbereiche, bei denen Trinkwasser über befestigte Flächen (z. T. Fliesen, Terrazzo) mit Bodeneinlauf versprüht, verregnet oder verrieselt wird, unproblematisch.
  • Bei Einrichtung von Modderspielplätzen muss ausschließlich Trinkwasser verwendet werden.
  • Das genutzte Bodenmaterial muss frei von Kontaminationen sein (s. Spielsand).
  • Eine zwischenzeitliche Austrocknung des Sandes schützt vor Keimvermehrungen.
  • Bei groben Verunreinigungen ist der Sand auszuwechseln.
  • Starker Schmutzeintrag aus der Umgebung ist zu vermeiden.
  • Planschbecken müssen über eine kontinuierliche Wasseraufbereitung und Desinfektion verfügen. Sie unterliegen der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“.
  • Planschbecken

-  Das Becken muss täglich mit frischem Wasser gefüllt und abends wieder entleert werden, um Verkeimung des Wassers zu vermeiden.

-  Nach Leerung ist täglich eine gründliche Reinigung des Beckens vorzunehmen.

-  Zur Füllung des Planschbeckens ist Wasser mit Trinkwasserqualität zu verwenden.

-  Verspritzte bzw. verdunstete Wassermengen sind mit Trinkwasser nachzufüllen.

-  Bei Verunreinigung des Wassers (z. B. durch Fäkalien) ist sofortiger Wasserwechsel und gründliche Reinigung und Desinfektion des Beckens erforderlich!

Badebecken unterliegen der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“.Das Errichten und Betreiben von Badebecken ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

 

  1. 4.5 Spielsand/ Sand in Sprunggruben

Für das Einrichten eines Sandkastens auf dem Spielplatz sowie zur Befüllung von Sprunggruben für den Schulsport ist auf Herkunft und Qualität des Sandes zu achten. Sand darf nicht durch Schadstoffe belastet sein. Bei Neubefüllung muss vom Lieferanten die Qualität des Sandes durch Zertifikat ausgewiesen werden.

Auf ein gutes Ablaufen von Wasser ist zu achten (Drainage z.B. untere Kiesschicht).

Zur Pflege des Sandes sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Zulauf von Hunden und Katzen unterbinden (Einzäunung)
  • Sandkästen über Nacht bzw. am Wochenende möglichst abdecken
  • häufiges Auflockern zur Reinigung und Belüftung des Sandes (möglichst tiefgründig)
  • Aufstellen von Abfallkörben
  • tägliche visuelle Kontrollen auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll etc.) und anorganische Verunreinigungen (z. B. Glas), Verunreinigungen aller Art sind sofort zu eliminieren
  • Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort ansonsten im Zeitraum von 1 - 2 Jahren

4       Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz

 

  1. 4.1 Gesundheitliche Anforderungen
  1. 1.1 Personal im Küchen-/ Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)

Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie

  • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind,
  • an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

nicht tätig sein oder beschäftigt werden.

.

  1. 1.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Personen, die an einer im § 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes (Anlage 2) genannten ansteckenden Krankheit (Cholera, Diphtherie, Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli – EHEC, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, Impetigo contagiosa-ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, ansteckende Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektionen, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis-Kinderlähmung, Scabies-Krätze, Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen, Shigellosen, Typhus abdominalis, Virushepatitis A oder E und Windpocken) erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Läusebefall leiden und Personen, die die in § 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in § 34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

 

  1. 1.3 Kinder, Jugendliche

Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt 4.1.2 mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.

 

  1. 4.2 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können.

Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind.

Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen.

 

  1. 4.3 Belehrung
  1. 3.1Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn die betreffende Person eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können.

Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen.

Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis über die Belehrung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

  1. 3.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren.

Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.

 

  1. 3.3 Kinder, Jugendliche, Eltern

Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach § 34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung.

Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte durch Unterschrift bestätigt werden. Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen (Anlage).

Bei Schulwechsel müssen auch Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), die an der alten Schule schon belehrt wurden, eine neue Belehrung erhalten.

 

  1. 4.4 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
  1. 4.1 Wer muss melden?

Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im § 6 des Gesetzes und im § 1 der Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (ThürIfKrMVO) genannten Krankheiten zu melden.

Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen auf, so muss der Leiter der Einrichtung bzw. Schulleiter das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

                                                                  Meldeweg

Beschäftigte                                                                      Betreute bzw. Sorgeberechtigte

Schule

                                                                Schulleitung


                                                              Gesundheitsamt

Meldeinhalte:

  • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht
  • Anzahl der Erkrankten (bei Häufungen)
  • Anschrift
  • Erkrankungstag
  • Kontaktpersonen (Schule, Elternhaus, Geschwister)
  • Name, Anschrift, Telefonnummer des Arztes bzw. der Einrichtung

Maßnahmen in der Einrichtung einleiten:

  • Isolierung Betroffener
  • Verständigung von Angehörigen
  • Sicherstellung möglicher Infektionsquellen
  1. 4.2 Information der Betreuten/ Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung

Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.

Die Information kann in Form von:

  • gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen Räumlichkeiten der Einrichtung,
  • Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen Schutzmaßnahmen,
  • Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen

erfolgen.

Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koordinieren.

 

  1. 4.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung

Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.

Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt.

Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz haben Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach überstandenen Infektionskrankheiten herausgegeben.

 

  1. 4.5 Schutzimpfungen für Schüler und Auszubildende

Der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten sind Schutzimpfungen.

Sie können zum einen den Impfling selbst vor Infektion, Erkrankung und Tod schützen, tragen andererseits beim Erreichen hoher Durchimpfungsraten in der Bevölkerung (> 90 %) aber auch zum Schutz der Allgemeinheit bei.

In Deutschland gibt es keine Impfpflicht. Die wichtigsten Impfungen für die Bevölkerung werden von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen. Einige Bundesländer haben daneben auch erweiterte eigene Impfempfehlungen herausgegeben.

Besonders wichtig ist, dass bei allen Kindern, die eingeschult wurden, die Grundimmunisierungen für die empfohlenen Impfungen abgeschlossen und schon die ersten Auffrischimpfungen (Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten) erfolgt sind. (Bei den kleinen Kindern sollte auch an die Impfungen gegen Pneumokokken und Meningokokken C gedacht werden.) Analysen der Impfdaten einiger Bundesländer zeigen, dass besonders häufig Jugendliche nicht an Auffrischimpfungen denken, die im Alter von 9 bis 17 Jahren erfolgen sollten (Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten und Kinderlähmung). Außerdem sollte ein vollständiger Impfschutz gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken bestehen. Für Mädchen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren steht jetzt auch eine Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) zur Verfügung, die für den Gebärmutterhalskrebs hauptsächlich verantwortlich gemacht werden.

Nach § 34 Abs. 10 IfSG sollen die Gesundheitsämter gemeinsam mit den Gemeinschaftseinrichtungen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte über die Bedeutung eines vollständigen und altersgemäßen Impfschutzes sowie über die Möglichkeiten der Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

Dies kann in verschiedener Form, z. B. durch Vorträge, Gespräche und/oder Verteilen von Informationsmaterial, erfolgen. Im Internet sind wichtige Informationen zum Impfen veröffentlicht, z. B. unter: www.rki.de (> Infektionsschutz > Impfen), www.forum-impfen.de, www.schuetzdich.de, www.dgk.de (>Gesundheit >Impfen und Infektionskrankheiten).

 

  1. 4.6     Sondermaßnahmen beim Auftreten von Kopfläusen
  • Bei Auftreten von Kopflausbefall hat die Schulleitung gem. § 34 (6) IfSG unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
  • Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern getrennt von den übrigen Schülern zu betreuen.
  • Mitgabe persönlicher Gegenstände (z.B. Kämme) an die Eltern mit Hinweisen zur Behandlung.
  • Die Behandlung ist i.d.R. durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen und deren sachgerechte Ausführung in schriftlicher Form zu bestätigen. Danach darf die Schule wieder besucht werden.
  • Sollte bei dem betroffenen Schüler innerhalb von 4 Wochen wiederholt Kopflausbefall auftreten, ist zur Bestätigung des Behandlungserfolges ein schriftliches ärztliches Attest abzufordern.
  • Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass 9 – 10 Tage nach der Behandlung eine Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung durchgeführt werden muss.
  • Die Eltern der Kinder mit engerem Kontakt zu einem befallenen Kind müssen umgehend über das Auftreten von Kopfläusen unterrichtet werden. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige, sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls auch einer Behandlung unterziehen.
  • Bei starkem Befall sind die Wohn- und Schlafräume der Betroffenen von ausgestreuten Läusen zu befreien (ggf. Absprache mit dem Gesundheitsamt): gründliches Absaugen der Böden und Polstermöbel sowie von Kopfstützen und textilem Spielzeug; weitere Maßnahmen nach Angaben des Gesundheitsamtes.
  • Handtücher, Leib- und Bettwäsche bei mind. 60 °C (> 15 min.) waschen, bei Kleidungsstücken auch Anwendung feuchter oder trockener Hitze (Dampf 50 °C 15 min. bzw. Heißluft 45 °C 60 min.) möglich.
  • Wenn thermische Behandlung nicht möglich ist: Aufbewahrung der Textilien in einem gut verschließbaren, dichten Plastiksack für mindestens 3 Wochen bei Zimmertemperatur.
  • Tieffrieren unter –10°C über mind. 24 Stunden ist eine weitere Variante (z.B. textiles Spielzeug u.a.).
  • Entwesen von Kämmen und Haarbürsten durch Einlegen in mind. 60 °C heißenSeifenwasser über 15 min.
  • Sind in einer Schule Läuse aufgetreten, sollten für den Zeitraum von 6 Wochen einmal wöchentlich gründliche Kontrollen auf Kopflausbefall vorgenommen werden.

5       Anforderungen nach der Biostoffverordnung

 

  1. 5.1 Gefährdungsbeurteilung

Neben den gesundheitlichen Gefährdungen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung durch Personenkontakt bedingt sein können und dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, besteht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen die Möglichkeit, dass Beschäftigte tätigkeitsbezogen biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen wie Viren, Bakterien, Pilze) ausgesetzt sind. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch den Schulleiter - verpflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert.

Nach BioStoffV stehen den Beschäftigten auch Schüler und sonstige Personen, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich, so dass auch für sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Insbesondere bei Tätigkeiten im Garten, im Biotop oder bei der Tierhaltung werden durch den Umgang z. B. mit Boden, Tieren, Pflanzen sowie pflanzlichen und tierischen Materialien, denen Mikroorganismen anhaften oder diese enthalten nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt. Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen liegen auch bei Kontakt zu Körperflüssigkeiten (z. B. Ersthelfer) und Abwasser vor (z. B. Arbeiten zur Beseitigung einer Abflussverstopfung durch den Hausmeister). Bei der Durchführung von praktischen Übungen und Experimenten im Biologieunterricht können nicht gezielte und gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auftreten.

Eine Schutzstufenzuordnung der Tätigkeiten erfolgt in Abhängigkeit von den zu erwartenden Mikroorganismen und dem damit verbundenen Infektionsrisiko. In der Regel ist das Infektionsrisiko nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung, so dass Maßnahmen der allgemeinen Hygiene (Schutzstufe 1, TRBA 500) ausreichend sind. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig. Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen für den naturwissenschaftlichen Unterricht siehe auch GUV-SR 2006 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht“(in Bearbeitung).

 

  1. 5.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
  1. 2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehört neben der arbeitsmedizinischen Beurteilung der Gefährdungen, der Beratung und der Unterrichtung der Beschäftigten, dass bei Tätigkeiten mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden Mikroorganismen eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlasst (Pflichtuntersuchung, § 15a Abs. 1 i.V.m. Anhang IV BioStoffV) und für sonstige Tätigkeiten der Schutzstufe 2 und 3 angeboten (Angebotsuntersuchung, § 15a Abs. 5 BioStoffV) werden muss.

In Schulen ist in der Regel keine arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung für Beschäftigte zu veranlassen, da entsprechende Tätigkeiten nicht durchgeführt werden. Das schließt nicht aus, dass im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall Pflichtuntersuchungen für die Beschäftigten erforderlich werden. Bei der schulischen Betreuung von behinderten Kindern, ist eine mögliche Exposition gegenüber Hepatitis A- und B-Virus zu berücksichtigen. Besteht in größerem Umfang ein regelmäßiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten sowie eine Verletzungsgefahr ist durch den Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen.

Darüber hinaus sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn sich Beschäftigte eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf eine Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen ist.

Mit der Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu beauftragen, vorrangig der Betriebsarzt (§ 15 Abs. 3 BioStoffV).

 

  1. 2.2 Impfungen der Beschäftigten

Werden Tätigkeiten mit impfpräventablen Mikroorganismen entsprechend Anhang IV BioStoffV durchgeführt und liegt nach § 15a Abs. 2 BioStoffV kein ausreichender Immunschutz gegenüber diesen Mikroorganismen vor, ist den Beschäftigten im Rahmen der Pflichtuntersuchung eine Impfung anzubieten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Hiervon betroffen sind insbesondere die Hausmeister der Schulen im Wartburgkreis.

In der Regel ist ein tätigkeitsbezogenes Impfangebot für die Beschäftigten nicht erforderlich. Bei der Betreuung von behinderten Kindern sollte in Abhängigkeit der Tätigkeit und der Expositionsmöglichkeit ein Immunschutz gegen Hepatitis A- und B-Virus bestehen (Angebot einer Kombi-Impfung).Dies betrifft insbesondere die Beschäftigten des Staatlichen Förderzentrums für Geistigbehinderte „Paul-Geheeb-Schule“ Bad Salzungen.

Unabhängig von einer ggf. durch den Arbeitgeber anzubietenden Impfung sollte im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes entsprechend der Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ein vollständiger, altersgemäßer und ausreichender Impfschutz gegeben sein, z. B. gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung (Auffrischung alle 10 Jahre) und Influenza (jährliche Auffrischung).

 

6       Erste Hilfe; Schutz des Ersthelfers

Durch den Leiter der Einrichtung ist zu veranlassen, dass das Personal entsprechend der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz einschließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Personen verfügbar sind.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGR A1 „Grundsätze der Prävention“/GUV-I 512 „Erste-Hilfe.Material“:

  • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Verbandkasten E”.
  • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”.

Zusätzlich ist der Verbandkasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Hände- und Flächendesinfektion auszustatten. Art und Anzahl der Verbandskästen sind abhängig von der Zahl der Versicherten und Betriebsart.

Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten zu überprüfen und verfallene Materialien zu ersetzen.

Der Ersthelfer hat bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.

Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist.

(Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“, BGI 510 „Aushang Erste Hilfe“, BGI/GUV-I 511 “Dokumentation der Ersten Hilfe Leistung“/“Verbandbuch“)


Anlage 1       Literatur (Angabe der bei Redaktionsschluss aktuellen Fassungen-bitte die jeweils gültigen Fassungen beachten!)

 

Wichtige rechtliche Grundlagen (s. auch unter http://www.gesetze-im-internet.de,
http://bundesrecht.juris.de, http://frei.bundesgesetzblatt.de)

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 33, S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 2a G vom 17.07.2009 (BGBl. I, S. 2091)
  • Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (ThürIfKrMVO - Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung) vom 15. Februar 2003, zuletzt geändert durch Art. 1 Ertste ÄndVO v. 08. März 2005 (GVBl. S. 125)
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung vom
    07. 08.1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 17.09.2009 BGBl. I S. 1974
  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) i. d. F. vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 06.07.2009 I 1696
  • Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl S. 445), zuletzt geändert am 04. April 2007 (GVBl S.29)
  • Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBI. S. 185) BS Thür 223-1-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Elfte ÄndVO v. 10.06.2009 (GVBI. S. 511)
  • Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege (ThürSchulgespflVO) vom 26. September 2002 (GVBl. Nr. 12 Ausgabe vom 7. November 2002 S. 366)
  • Thüringer Gesetz über Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 4 d. G. vom 16.12.2008 (GVBl. S. 556)
  • Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Art. 6 d. G. vom 08.07.2009 (GVBI. S. 592, 596)
  • Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356), in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233)
  • Thüringer Förderschulordnung (ThürFöSchulO) vom 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1152) tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2003 außer Kraft.
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB – Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i. d. F. vom 24.07.2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch V v. 03.08.2009 BGB1. I S. 2630
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 226 v. 25.06.04, S. 3; L 46 v. 21.02.08, S. 51)
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55-206 v. 30.04.04, Nr. L 226, S. 83-127 v. 25.06.04)
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1816 - 1817 -)
  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1828
  • Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.01 (BGBl. I S. 959), geändert durch den Art. 363 V v. 31.10.2006 (BGB1. I S. 2407)
  • Thüringer Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (ThürSchulbauR) vom 15. August 1999 (ThürStAnz Nr. 35 S. 1949)
  • Schulbauempfehlungen für den Freistaat Thüringen mit Raumprogrammempfehlungen für allgemeinbildende Schulen vom 10. Juli 1997 (ThürStAnz S. Nr. 33,S. 1676)
  • Baurechtliche Bestimmungen in Thüringen. Stand: 1. Januar 2009
  • Thüringer Empfehlung zu “Spielsandhygiene und Empfehlung zur Untersuchung von Spielsand”, Stand: Oktober 2009
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.96 (BGBl. I, S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 G v. 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 18.12.2008 (BGB1. I S. 2768)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999, BGBl. I S. 50, zuletzt geändert durch Art. 3 v. 18.12.2008 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG (BGB1. I S. 2768)
  • Schutzimpfungsrichtlinie (SiR) vom 21. Juni/18. Oktober 2007 (Bundesanzeiger Nr. 224 S. 8145 vom 13.11.2007), zuletzt geändert am 13. März 2008 (Bundesanzeiger Nr. 87 S. 2073 vom 13. Juni 2008)
  • Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen des Landes Thüringen gemäß § 20 Abs. 3 IfSG vom 28.06.2007 (ThürStAnz. Nr. 33 v. 13.08.07 S. 1604)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Stand:April 2006
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500: Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen, Stand: Juni 1999
  • GUV-SI 8017: Außenspielflächen und Spielplatzgeräte, aktualisierte Fassung September 2008
  • GUV-SI 8018: Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen, überarbeitete Auflage 2003
  • BGR/GUV-R 500: Betreiben von Arbeitsmitteln (Kapitel 2.6: Betreiben von Wäschereien)
  • BGV/GUV-V A 1: Grundsätze der Prävention, April 2005 in der Fassung Januar 2008
  • BGV/GUV-V A 4: Arbeitsmedizinische Vorsorge, vom Januar 1993, i. d. F. vom Januar 1997
  • BGR A 1: Grundsätze der Prävention, Oktober 2005, aktualisierte Fassung Januar 2009
  • GUV-I 512: Erste–Hilfe-Material, Ausgabe Mai 1998
  • GUV-SR 2006: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht (in Bearbeitung), Stand: Juni 2008
  • Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG: Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln, schriftliche Erklärung (Quelle: )
  • Merkblatt „Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“ (Quelle: )
  • jeweils gültige Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) (Quelle: )

 

 

Wichtige fachliche Standards

  • Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (aktualisierte Fassung vom Juli 2006, www.rki.de).
  • Aktuelle Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren ()
  • Aktuelle Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) = ehemals Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM)
  • Aktuelle Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich (Handelspräparate)
  • Nationale Leitlinien für eine gute Hygienepraxis (Lebensmittelhygiene)
  • Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Stand: Juli 2007 (STIKO; www.rki.de)
  • Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden, erarbeitet von der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes, Juni 2000 (www.umweltbundesamt.de - Rubrik Veröffentlichungen).
  • VDI 6022 Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen
  • VDI 6023 Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
  • DVGW W551 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen. Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
  • DIN 10508 Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel
  • DIN 10514 Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung
  • DIN 10516 Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion
  • DIN 10523 Lebensmittelhygiene – Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich
  • DIN 18024 Barrierefreies Bauen
  • DIN ISO 5970 Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen; Funktionsmaße
  • DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen
  • DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht
  • DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Arbeitsstätten in Innenräumen
  • DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden
  • DIN 18032 Sporthallen - Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung
  • DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb
  • DIN 19643 Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser


Anlage 2

Reinigungs- und Desinfektionsplan in Schulen

Was

 

Wann Wie Womit Wer
Händewaschen

nach Toilettenbenutzung und Schmutzarbeiten,

vor Umgang mit Lebensmitteln,

bei Bedarf

auf die feuchte Hand geben und mit Wasser aufschäumen Flüssigseife Personal und Schüler
Hände desinfizieren

nach Kontamination mit Blut, Stuhl, Urin u. ä.,

bei Häufungen von Magen-/ Darminfektionen

mind. 3-5ml auf der trockenen Haut gut verreiben Händedesinfektionsmittel Personal und Schüler

Fußböden Hort- und Speiseräume

5 x wöchentlich Feuchtwischen mit Fahreimer, Boden reinigen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Fußböden Unterrichtsräume Sommerrhythmus 2,5 x wöchentlich, Winterrhythmus 5 x wöchentlich Feuchtwischen mit Fahreimer, Boden reinigen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Fußböden Verwaltungs- und Büroräume, Lehrerzimmer 2,5 x wöchentlich Feuchtwischen mit Fahreimer, Boden reinigen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Fußboden, Wasch- und Duschräume 5 x wöchentlich Feuchtwischen mit Fahreimer, Boden reinigen

desinfiz. Reiniger

Reinigungspersonal
Tische 2,5 x wöchentlich feucht abwischen mit Reinigungstüchern, ggf. nachtrocknen warmes Wasser, ggf. mit Tensidlösung (ohne Duft- und Farbstoff) Reinigungspersonal
Türen 2,5 x wöchentlich Abwischen Reinigungslösung Reinigungspersonal
WC 5 x wöchentlich Wischen u. Nachspülen, mit gesonderten Reinigungstüchern für Kontaktflächen und Aufnehmern für Fußboden Reinigungslösung Reinigungspersonal
Turnhalle 5 x wöchentlich Feuchtwischen mit Fahreimer, Boden reinigen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Fenster nach Anweisung Glas mit Gummi-Fenster-reiniger, Rahmen mit Tuch feucht reinigen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Handlauf täglich Abwischen Reinigungslösung Reinigungspersonal
Stühle, Schränke, Regale 1 x monatlich Abwischen Reinigungslösung Reinigungspersonal

Reinigungsgeräte,

Reinigungstücher und Wischbezüge

1 x wöchentlich

arbeitstäglich

Reinigen, Reinigungstücher u. Wischbezüge nach Gebrauch waschen und trocknen   Reinigungspersonal
Abfallbehälter leeren 1 x täglich Entleerung in zentrale Abfallsammelbehälter   Reinigungspersonal oder beauftragte Person
Flächen aller Art (einschl. Sportmatten) bei Verunreinigung mit Blut, Stuhl, Erbrochenem

Einmalhandschuhe tragen, Wischen mit Desinfektionsmittel getränktem Einmalwischtuch, Nachreinigen,

gesonderte Entsorgung von Reinigungstüchern und Handschuhen in verschlossenem Plastiksack

Desinfektionsmittel nach Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) geschultes Reinigungs-personal oder Hausmeister

Folgende Utensilien müssen vorhanden sein:

-       Ausreichende Ausstattung mit Reinigungstüchern und Aufnehmern

-       Fahreimer oder Eimersysteme

-       Handschuhe und Einmalwischtücher (desinfektionsmittelgetränkt)

-       Desinfektionsmittel nach VAH-Liste